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   VGH Hessen, 22.05.2003 - 9 TG 1187/03   

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VGH Hessen, 22.05.2003 - 9 TG 1187/03 (https://dejure.org/2003,24702)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.05.2003 - 9 TG 1187/03 (https://dejure.org/2003,24702)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03 (https://dejure.org/2003,24702)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 814
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - 5 L 270/22

    Lärmendes Tier: Da kräht kein Hahn mehr

    Der Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung nach vorgenannter Regelung verbietet es zwar grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des - hier jedenfalls sinngemäß - beantragten Verwaltungsakts in Form einer Ordnungsverfügung aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03, NVwZ-RR 2003, 814).
  • VG München, 04.04.2016 - M 1 E 16.1124

    Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung

    Eine Sicherungsanordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin mit der "vorläufigen" Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung nicht ein schon innegehabtes Recht verwirklichen will, sondern eine Erweiterung ihrer Rechtsstellung und damit die Veränderung des bestehenden Zustandes erstrebt (vgl. VGH Kassel, B. v. 22.5.2003 - 9 TG 1187/03 - NVwZ-RR 2003, 814, 815).

    Der Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es grundsätzlich, der Behörde schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (VGH Kassel, B. v. 22.5.2003 a. a. O.).

    Denn sollte der Baugenehmigungsbehörde tatsächlich eine amtspflichtwidrige Behandlung des Bauantrags vorzuwerfen sein, so könnte die Antragstellerin etwaige Ausgleichansprüche im Wege eines Amtshaftungsprozesses verfolgen (VGH Kassel, B. v. 22.5.2003 - 9 TG 1187/03 - NVwZ-RR 2003, 814, 815).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2004 - 1 MB 23/04

    Zurückstellung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage für einen

    Auf einen solchen Antrag kann ein Bauherr - zudem - zumutbarerweise nicht verwiesen werden, denn für eine auf Erteilung eines Vorbescheides gerichtete einstweilige Anordnung dürfte in aller Regel der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, der im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache strengen Anforderungen unterliegt (Vorliegen eines "zwingenden" Grundes: vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.05.2003, 9 TG 1187/03, NVwZ-RR 2003, 814; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.05.1993, 1 S 104/93, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 14.03.1989, 2 S 35.88, BRS 49 Nr. 162).
  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2020 - 5 L 329/20

    Grundkonzeption des EEG nicht auf vorläufige Regelung ausgerichtet

    Der - auch bei einer solchen Regelungsanordnung maßgebliche - Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es aber grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03 - NVwZ-RR 2003, 814, 815; VG Frankfurt, Beschluss vom 27. November 2019 - 5 L 3108/19.F -, juris Rn. 30 ).
  • VG Frankfurt/Main, 27.11.2019 - 5 L 3108/19

    (Keine) vorläufige Übertragung eines Begrenzungsbescheids nach dem EEG 2017

    Der - auch bei einer solchen Regelungsanordnung maßgebliche - Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es dabei grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03 - NVwZ-RR 2003, 814, 815).
  • VG Hannover, 27.05.2008 - 6 B 2698/08

    Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule als Gegenstand einer

    Die Kammer lässt es offen, ob der Sachantrag, soweit er sich auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule richtet, bereits aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2007 - 6 B 5467/07 - dargestellten Gründen als unzulässig anzusehen ist, weil die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes über das Wesen einer "einstweiligen" Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinausgeht (vgl. zum Streitstand bezügl. einer vorläufigen Baugenehmigung: Hess. VGH, Beschl. vom 22.5.2003, NVwZ-RR 2003 S. 814).
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 1 L 299.22
    Abgesehen davon, dass die Antragstellerin den ihr durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis entstehenden wirtschaftlichen Schaden schon nicht konkret beziffert, ist sie insoweit nicht vollkommen schutzlos gestellt, sondern könnte, sollte dem Antragsgegner tatsächlich eine amtspflichtwidrige Behandlung ihres Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorzuwerfen sein, etwaige Ausgleichansprüche im Wege eines Amtshaftungsprozesses verfolgen (VGH Hessen, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03 -, juris).
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